Der Prozess gegen das Aktionsbüro Mittelrhein
Ursachen und Folgen eines gescheiterten Verfahrens
Die Akteure des „Aktionsbüro Mittelrhein“ schienen sich in ihrem eher ländlich geprägten Rückzugsbereich im rheinland-pfälzischen Bad Neuenahr-Ahrweiler sicher zu fühlen. Die meisten der Hauptprotagonisten, die erstmals ab dem Jahr 2004 als sogenannte Aktionsfront Mittelrhein öffentlich in Erscheinung traten, waren spätestens seit dieser Zeit ununterbrochen aktiv. Auf dem Höhepunkt der Aktivitäten wurde in Bad Neuenahr-Ahrweiler ein Wohnhaus angemietet, das in der (Szene-)Öffentlichkeit als „Braunes Haus“ firmierte und seitdem als Fixpunkt der regionalen wie überregionalen Naziszene galt. Vermeintlich ungestört durch staatliche Kontrollinstanzen machten die Mitglieder des „Aktionsbüro Mittelrhein“ durch verschiedene Aktivitäten auf sich aufmerksam. Insbesondere der jährlich stattfindende Aufmarsch in Remagen, bei dem die sogenannten „Rheinwiesenlager“1) geschichtsrevisionistisch instrumentalisiert wurden, verschafften dem „Aktionsbüro Mittelrhein“, deren Mitglieder den Aufmarsch maßgeblich mitorganisierten, überregionale Bekanntheit.
Nachdem der Anfangsverdacht auf Bildung einer kriminellen Vereinigung im Raum stand und nach anschließender intensiver Ermittlungstätigkeit des polizeilichen Staatsschutzes in Koblenz, trat die Polizei im Jahr 2012 in Aktion: Am 13. März wurden in Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Rheinland-Pfalz insgesamt 18 Hausdurchsuchungen durchgeführt sowie 24 Haftbefehle vollstreckt.
Am 20. August 2012 begann schließlich der Prozess gegen 26 vermeintliche Mitglieder und Unterstützer des Aktionsbüros Mittelrhein. Die 926 Seiten starke Anklageschrift legte den vor Gericht stehenden u.a. zur Last, dass sie die Errichtung eines Staates nach nationalsozialistischem Vorbild angestrebt und politische Gegner*innen ausspioniert und attackiert haben sollen. Außerdem sollen 15 der Angeklagten 2011 an den gewalttätigen Übergriffen gegen das Wohnprojekt „Praxis“ in Dresden-Löbtau beteiligt gewesen sein.
Laut Staatsanwaltschaft sollen die Angeklagten die zur Verhandlung stehenden Straftatbestände gemeinschaftlich organisiert und durchgeführt haben, was schließlich zu einer Anklage nach § 129 StGB „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ führte.
Ein Tatvorwurf nach § 129 StGB bedeutet folgende grundlegende Besonderheiten im Strafprozess: Auf der einen Seite stehen den ermittelnden Behörden sehr umfangreichere Ermittlungs- bzw. Überwachungsmöglichkeiten zur Verfügung. Auf der anderen Seite stellt er die ermittelnden Behörden vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten, da die Anklagebehörde im Laufe der Verhandlung nachweisen muss, wer zu welchem Zeitpunkt in welche strafbare Tätigkeit verwickelt war. Ferner muss sie zweifelsfrei belegen, dass die Taten das Ergebnis gemeinsamer Planung und Durchführung sind.
Auch für die Geschädigten und Zeug*innen im AB Mittelrhein-Verfahren stellte sich die Anklage nach § 129 StGB ambivalent dar: Etliche wären im Falle der Aufsplittung in unkomplizierter handhabbare Einzelverfahren gezwungen gewesen, die Prozedur der Aussage in mehreren getrennt voneinander durchgeführten Hauptverhandlungen über sich ergehen zu lassen. Jedoch war das Stressniveau, das während der Aussagen im Mammutverfahren nach § 129 StGB auf die Zeug*innen zukam, deutlich höher als in kleineren Einzelverhandlungen.
1) Kriegsgefangenenlager, die durch die Alliierten in der Endphase des Zweiten Weltkrieges entlang der Rheinschiene, zwischen Büderich und Böhl-Iggelheim, bzw. Heilbronn eingerichtet wurden.
Das Wohnzimmer der Nazis
Während der Verhandlung sahen sich die Kammer, wie auch die Zeug*innen, einer Situation ausgesetzt, die auch durch den vorsitzenden Richter bisweilen nur schwer bis nicht beherrschbar schien. Den 26 Angeklagten standen 52 (Konflikt-)Anwälte zur Verfügung, von denen ein nicht kleiner Teil selbst der extrem rechten Szene nahesteht oder dieser zugerechnet werden kann. Zeug*innen mussten zum Teil tagelange Spießrutenläufe über sich ergehen lassen und wurden dem Gefühl ausgesetzt, dass sie auch im Gerichtssaal nicht vor den Anfeindungen der Beschuldigten sicher waren. Anders gestaltete sich die Situation für die Angeklagten. Ein Zeuge brachte die Atmosphäre im Gerichtssaal auf den Punkt: „Das ist hier ist das Wohnzimmer der Nazis!“
Der Weg zur Einstellung
Die 12. Staatsschutzkammer des Landgerichtes Koblenz bestand zu Beginn des Verfahrens aus drei Berufsrichtern, zwei Schöffenrichtern sowie einem hauptberuflichen Ergänzungsrichter und zwei Ergänzungsschöffenrichtern. Im Dezember 2012 und September 2015 brachte die Verteidigung erfolgreich Befangenheitsanträge gegen die beiden Schöffenrichter ein, die daraufhin ausgetauscht wurden. Einer der hauptberuflichen Richter ging 2014 in Pension, womit sämtliche Ergänzungsrichter aufgebraucht waren. Die nachträgliche Hinzuziehung weiterer Ergänzungsrichter*innen sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Aus diesem Grund brauchten die Verteidiger*innen den Prozess nur noch bis in den Juni 2017 zu ziehen, da zu diesem Zeitpunkt der vorsitzende Richter ebenfalls das Pensionsalter erreichte. Da keine Ergänzungsrichter*innen mehr zur Verfügung standen, war es absehbar, dass der Prozess zu diesem Zeitpunkt nach §228 StPO pausieren musste. Da es eine*r neu hinzuzuziehenden Richter*in unmöglich ist, sich innerhalb einer 30-Tage-Frist, die die Strafprozessordnung für eine Verhandlungsunterbrechung vorsieht, vollständig in den Prozess einzulesen, wurde deutlich, dass das Hauptverfahren nach §229 StPO erneut aufgerollt werden müsste. Das Gericht legte daher, unter Berufung auf Art. 6 der Europäischen Menschrechtskonvention (überlange Verfahrensdauer) in Verbindung mit Art. 2, Abs. 2, Satz 2 GG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) fest, das Verfahren gegen das „Aktionsbüro Mittelrhein“ einzustellen.
Wie es weitergehen wird, ist aktuell unklar. Die Entscheidung, das Verfahren einzustellen, ist noch nicht rechtsgültig, die Staatsanwaltschaft Koblenz legte inzwischen Beschwerde ein. Nach ihrer Meinung kann eine erneut zu erwartende lange Verfahrensdauer kein Grund sein, die Verhandlung einzustellen und beruft sich hierbei auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Für die im Laufe des Verfahrens übrig gebliebenen 17 Angeklagten, einige Verfahren wurden im Laufe der Verhandlung u.a. bereits abgetrennt, würde dies nach der Entscheidung des Gerichtes bedeuten, dass zwei für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen (bspw. Untersuchungshaft) entschädigt würden, da sie mit einem Freispruch zu rechnen gehabt hätten. In diesen beiden Fällen würde die Staatskasse ebenfalls die Prozesskosten übernehmen. Bei den übrigen 15 Angeklagten ist laut Gericht ein erheblicher Tatverdacht verblieben. Sie müssten die erheblichen Prozesskosten selbst tragen. Jedoch sind in der Folge einer Privatinsolvenz die Gerichtskosten von der Restschuldbefreiung erfasst, da sie keine ausgesprochene Strafe darstellen. Es könnte in Anbetracht der hohen Gesamtprozesskosten für die Angeklagten diesbezüglich also noch einmal relativ glimpflich ausgehen.
Folgen des Prozesses für die Szene
Die Folgen für die organisierte extrem rechte Szene im nördlichen Rheinland-Pfalz sind trotz der Einstellung des Verfahrens erheblich. Der überwiegende Teil der vormals aktiven extrem rechten Akteure hat sich von der Szene abgewandt oder ist zumindest in die passive Rolle des Privaten gewechselt. So sind in der Region Ahrweiler und Koblenz derzeit nur noch wenige Aktivitäten zu verzeichnen, die auf ehemalige Akteure des „Aktionsbüro Mittelrhein“ zurückzuführen sind. Den meisten Angeklagten war es während der Dauer des Prozesses nicht möglich einer geregelten Lebensführung nachzugehen, da sie fünf Jahre lang drei Tage in der Woche zu Verhandlungsterminen erscheinen mussten. Andere befanden sich zusätzlich anderthalb Jahre in Untersuchungshaft. Für viele der Angeklagten bedeutet dies, dass nun der Aufbau eines geregelten Lebens vermutlich Vorrang hat. Andere Protagonisten konnten ihre Rolle während des Prozesses und der U-Haft für einen szeneinternen Prestigezuwachs nutzen, der für sie ein bürgerliches Leben zu ersetzen scheint. Beispielhaft sind hier insbesondere Sven Skoda und Christian Häger zu nennen, die aus ihrem „Märtyrerstatus“ Gewinn ziehen konnten und zunehmend Aktivitäten an den Tag legen. Sei es, wie bei Häger als Vortragreisender in Sachen „Der Prozess gegen das ‚Aktionsbüro Mittelrhein‘“ und als Organisator des im August 2017 in Berlin anstehenden Aufmarsches anlässlich des 30. Todestages des Kriegsverbrechers Rudolf Heß oder, wie bei Skoda, in der Rolle des umtriebigen Dauerdemonstranten und Internetbloggers. Ansonsten ist im nördlichen Rheinland-Pfalz ein strukturelles Vakuum entstanden, das bisher auch nicht durch die „Nachfolgeorganisationen“ NPD KV Mittelrhein und JN Ahrtal vollständig gefüllt werden konnte.
Hinsichtlich der Vernetzungsarbeit scheinen sich die verbliebenen Szeneprotagonisten in Richtung Nordrhein-Westfalen zu orientieren. Welche Auswirkungen diese Entwicklung auf den rheinland-pfälzischen Landesverband der NPD bzw. auf den faktisch kaum vorhandenen Landesverband Südwest der Partei „Die Rechte“ haben wird, bleibt abzuwarten.
Und nun?
Für die Geschädigten und Zeug*innen stellt die (vorläufige) Einstellung des Verfahrens zwar keine Überraschung dar, war dieser vorläufige Ausgang doch bereits länger zu erwarten, jedoch verstärkt diese Entwicklung Befürchtungen und Ängste. Für viele der Zeug*innen war die Situation während ihrer Aussage stark belastend.
Die Vorstellung, diese Prozedur in einem weiteren Verfahren erneut durchstehen zu müssen, empfinden viele Zeug*innen schon heute als Stress. Gleichzeitig löst die Einstellung des Verfahrens bei vielen Geschädigten, Zeug*innen aber auch bei Verfahrensunbeteiligten Unverständnis und Empörung aus. Insbesondere das rheinland-pfälzische Justizministerium muss sich fragen lassen, ob nicht ein anderer Umgang mit dem zu erwartenden Termin der Pensionierung des vorsitzenden Richters möglich gewesen wäre. Schließlich hatte dieser selbst die Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand beantragt.
Insbesondere die Geschädigten haben das Anrecht auf ein Urteil. Es besteht ein individuelles aber auch ein gesellschaftliches Recht darauf zu erfahren, ob die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Straftaten nachweisbar begangen haben und falls ja, wie sie dafür bestraft werden.
Der Prozess, der durchaus nach rechtstaatlichen Kriterien verlaufen ist und dessen Länge zum einen dem Tatvorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung bei der Masse von 26 Angeklagten geschuldet ist und zum anderen der bewussten Strategie vieler der Verteidiger*innen2), stellt eine der größten Gerichtsverhandlungen gegen Nazis seit 1945 dar. Für einen demokratischen Rechtsstaat wäre es schädlich, diesen ohne ein Urteil enden zu lassen, denn es könnte, bei Tätern wie bei Opfern, der Anschein erweckt werden, dass extrem rechte Straftaten juristisch folgenlos bleiben.
Rolf Knieper
Projektkoordination m*power - Mobile Beratung für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt in Rheinland-Pfalz
Sachstand: 20.09.2017
2)Insgesamt gab es während der Prozessdauer mehr als 1.000 Verfahrens-, Befangenheits- und Beweisanträge.
Aktualisierung:
Der Prozess wird neu aufgerollt!
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. Dies hat zur Folge, dass der Prozess neu aufgerollt werden muss, wie der Sprecher des OLG in Koblenz, Christoph Syrbe, Anfang Dezember 2017 mitteilte.
Die lange Dauer des Prozesses sei nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass über die Verteidiger*innen der Angeklagten mehr als 500 Befangenheitsanträge, gut 240 Beweisanträge und über 400 Antrage zum Verfahrensablauf eingebracht wurden. Über die Staatsschutzkammer des OLG wurde der Vorwurf laut, dass der Prozess auf diese Weise erfolgreich sabotiert werden sollte bzw. wurde.
Syrbe teilte weiter mit, dass sich über die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer kein Grund für eine Einstellung ergeben würde, da weder der Staatsanwaltschaft noch der Staatsschutzkammer die Verzögerung vorzuwerfen sei.
Noch in diesem Jahr soll der Prozess erneut starten. Es besteht jedoch die Gefahr, dass einige der Anklagepunkte aufgrund von Verjährungsfristen fallengelassen werden.
Sachstand: 06.01.2018